Satzung

Schützengesellschaft von 1863

Pfeddersheim e.V.

 

Satzung

(2023)

 

 

§1

Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der im Jahr 1863 gegründete Verein führt den Namen Schützengesellschaft von 1863 Pfeddersheim e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Pfeddersheim. Er ist Mitglied im zuständigen Landesverband und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V..

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§2

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

 

  1. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

 

4.   Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

 

 

§3

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereines.

 

2.   Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhalt einer Frist von 8 Wochen zulässig.

 

 

 

§4

Beiträge

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2.   Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

3.   Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

4.   Die Mitgliedsbeiträge für das jeweilige Jahr werden im Februar jeden Jahres im Einzugsverfahren von den Konten der Mitglieder abgerufen

 

 

 

§5

Straf- und Ordnungsmaßnahmen

 

1.   Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

a) vereinsschädigenden Verhaltens,

b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

 

  1. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) Ausschluss aus dem Verein

 

 

 

§6

Rechtsmittel

 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

 

 

 

 

§7

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

 

§8

Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

 

3.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Nibelungenkurier. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

 

4.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

 

5.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

6.   Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

 

7.   Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

 

 

§9

Vorstand

 

1.   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand mit

1. dem 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister),

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden (1. Schützenmeister),

3. dem Schriftführer,

4. dem Schatzmeister,

 

b) dem erweiterten Vorstand mit

5. dem 2. Schützenmeister,

6. dem 2. Schriftführer,

7. dem 2. Schatzmeister,

8. dem Schießleiter für Luftpistole

9. dem Schießleiter für Luftgewehr

10. dem Schießleiter für Sportpistole

11. dem Schießleiter für

     Kleinkalib.-Gewehr,

12. dem 1. Beisitzer,

13. dem 2. Beisitzer,

14. dem Jugendleiter,

15. den Zeugwarten.

 

 

2.   Dem Vorstand können Damen und Herren angehören.

 

3.   Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahlen finden folgendermaßen statt:

a) Mitglieder mit geraden Ordnungszahlen werden in Jahren mit gerader Jahreszahl,

b) Mitglieder mit ungeraden Ordnungszahlen werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.

 

Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

4.   Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

5.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

 

§10

Gesetzliche Vertretung

 

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

 

§11

Jugend des Vereins

 

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
  2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

 

                                      

§12

Ausschüsse

 

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

 

  1. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

 

 

§13

Protokollierung der Beschlüsse

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§14

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

 

§15

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

  1. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

  1. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken an den Sportbund Rheinhessen und ist ausschließlich dem Fachverband Sportschiessen Rheinhessen zur weiteren Förderung des Schiesssportes zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Bei Auflösung ist das aktive Vermögen der örtlichen Stadtverwaltung als Treuhänderin zu übergeben mit der Auflage, es einem neu zu gründenden Schießsportverein zu überschreiben.

 

Ergänzung der Satzung zum Datenschutz

 

Datenschutzklausel

 

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

  • Name und Anschrift,
  • Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
  • Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
  • E-Mail-Adresse,
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Lizenz(en)
  • Ehrungen
  • Daten zum Vereinseintritt,
  • Funktion(en) im Verein,
  • Wettkampfergebnisse
  • Zugehörigkeit zu Mannschaften,
  • Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
  • gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

 

  1. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

 

  1. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen. Der Verein hat an dieser Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. (Weitere berechtigte Interessen wären z.B.: Information der Öffentlichkeit über Vereinsaktivitäten zur Mitgliederwerbung, Gewinnen von aktiven und passiven Teilnehmern für künftige Veranstaltungen, Vermittlung eines positiven Bilds der Sportart innerhalb der Gesellschaft, Information von Sportlern aus anderen Regionen über erzielte Ergebnisse (Gedanke des Leistungsvergleichs).)

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Nutzung dieser personenbezogenen Daten widersprechen. In einer Güterabwägung werden dann die persönlichen Interessen des Einzelnen mit den berechtigten Interessen des Vereins abgeglichen. Sollten die des widersprechenden Einzelmitgliedes überwiegen, muss ab diesem Zeitpunkt die Veröffentlichung / Übermittlung unterbleiben und der Verein entfernt gegebenenfalls bereits getätigte Veröffentlichung beispielsweise von Fotos von seiner Vereins-Homepage.

 

  1. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.

 

Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.

 

Übermittelt werden an DSB, PSSB, Kreis2500 der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen, sowie zur Organisation des Verbandes und dessen Weiterentwicklung und sowie den Sportbetrieb alle nötigen weiteren personenbezogenen Daten wie z.B. auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse sofern ein vertraglicher Rechtsgrund dafür besteht oder ein berechtigtes Interesse daran vorliegt.

 

Im Falle eines Widerspruches gegen ein berechtigtes Interesse wird mittels Güterabwägung entschieden, welches Interesse überwiegt und dann gegebenenfalls die Veröffentlichung, Nutzung der Daten gelöscht.

 

  1. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Bei einem nachträglich eingelegten Widerspruch entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

 

  1. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

 

  1. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet oder berechtigt ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der DSGVO (Art. 12 – 23) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.